
Richtlinien für die Förderung von Forschungsvorhaben
gemäß § 7 Abs. 1 NÖ WFG 2005
- Förderungsziel
- Mit dieser Förderung sollen Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Wohn-baues, der Wohnhaussanierung sowie auch für Maßnahmen auf dem Gebiet der Siedlungsentwicklung sowie der Stadt- und Dorferneuerung ermöglicht werden.
- Grundsätzlich sollen sowohl neue Aspekte der Neubau- und Sanierungsförderung erschlossen, als auch eine Orientierung über den Erfolg von Maßnahmen durch Evaluierungen ermöglicht werden.
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Förderungsvoraussetzungen
- Die Durchführbarkeit der Vorhaben muss durch entsprechend personelle und sachliche Voraussetzungen gegeben erscheinen.
- Ohne Zuerkennung von Wohnbauforschungsmittel könnte das Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden.
- Der Forschungsinhalt muss eine Novität darstellen.
- Die Forschung muss Bezug zu Niederösterreich haben.
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Förderungswerber
- Natürliche und juristische Personen
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Art der Förderung
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Förderungsdarlehen
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Einreichung
- Förderungsansuchen sind schriftlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, Landhausplatz 1, Haus 7A, 3109 St. Pölten einzubringen.
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Förderungsunterlagen
- Förderungsantrag (Formblatt)
- Beschreibung des Forschungsvorhabens
- Finanzierungsplan
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Forschungsbeirat
- Es ist ein Forschungsbeirat zur fachlichen Begutachtung der Wohnbauforschungs- vorhaben einzurichten.
- Mitglieder des Forschungsbeirates sind der
- Das/Die gemäß Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung für Wohnungsförderung zuständigen Mitglieder der Landesregierung
sowie
- mindestens zwei weitere von ihm/ihnen ernannte Mitglieder.
- Weitere Mitglieder sind
- ein Vertreter der Abteilung Wohnungsförderung
des Amtes der NÖ Landesregierung und
- ein Vertreter der Geschäftsstelle für Energiewirtschaft
des Amtes der NÖ Landesregierung
- Zur ergänzenden fachlichen Beurteilung können Sachverständige beigezogen werden. Zur wissenschaftlichen Betreuung können Projektbegleiter bestellt werden.
- Der Forschungsbeirat hat die Wohnbauforschungsvorhaben vor der Regierungs-bewilligung zu begutachten. Bei dringenden oder offenkundig erforderlichen Wohnbauforschungsvorhaben kann dem Forschungsbeirat nach der Regierungsbewilligung berichtet werden.
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Förderungszusicherung
Zur Sicherung des Verwendungszweckes sind in einem Förderungsvertrag jedenfalls folgende Punkte aufzunehmen:
- Der Förderungswerber muss sich damit einverstanden erklären, dass sein
Ansuchen samt Beilagen auszugsweise oder zur Gänze anderen Förderungsstellen bzw. zur Begutachtung einer geeigneten Institution zur Verfügung gestellt werden kann.
- Allfällige mit der Zurverfügungsstellung von Förderungsmitteln verbundene Steuern und Gebühren sind vom Förderungswerber zu tragen.
- Bei Veröffentlichungen ist auf die Förderung durch das Land Niederösterreich hinzuweisen.
- Die NÖ Landesregierung behält sich vor, die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu überprüfen.
- Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderungsmittel besteht für den Fall, dass
- der Förderungswerber über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche
Angaben gemacht hat.
- Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Überprüfungen nicht ermöglicht werden.
- dass Forschungsvorhaben nicht fristgerecht begonnen oder beendet oder die Frist zur Veröffentlichung nicht eingehalten wurde
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Förderungsbewilligung
- Über die Zuerkennung der Förderung entscheidet die NÖ Landesregierung.
- Die Wohnbauforschungsmittel können auch für Zwecke der Dokumentation und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
- Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Richtlinien laut Beschluss der NÖ Landesregierung vom 16.12.2008